Aufhebung der sperrfrist

Wie bei jeder Anlage im Rahmen der Konzernsparplans haben Sie die Möglichkeit, die Sperrfrist in bestimmten gesetzlich vorgesehenen Fällen vor dem 31. Dezember 2029* aufzuheben und sich Ihre Guthaben auszahlen zu lassen.

*Das Ende der Sperrfrist ist für den 30. Juni 2029 vorgesehen, der Vorteil der Steuerbefreiung wird jedoch nur erworben, wenn die Aktien bis einschließlich 31. Dezember 2029 gehalten werden.

  • Eheschließung oder Schließung einer eingetragenen Partnerschaft durch den Anleger/die Anlegerin.
  • Geburt oder Adoption eines Kindes, wenn sich im Haushalt bereits mindestens zwei unterhaltsberechtigte Kinder befinden.
  • Scheidung, Trennung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, wenn der Anleger/die Anlegerin das Sorgerecht für mindestens ein Kind behält.
  • Häusliche Gewalt gegen den Anleger/die Anlegerin.
  • Erwerbsunfähigkeit des Anlegers/der Anlegerin, seiner/ihrer Kinder, seines/ihrers Ehegatten oder Partners im Rahmen  einer eingetragenen Partnerschaft.
  • Tod des Anlegers/der Anlegerin, seines/ihres Ehegatten oder Partners im Rahmen einer eingetragenen Partnerschaft.
  • Kündigung des Arbeitsvertrags, Beendigung eines Gesellschaftsmandats, Tätigkeitseinstellung durch einen Einzelunternehmer*in, Verlust des Status als mitarbeitender oder teilhabender Ehepartner*in.
  • Verwendung der gesparten Beträge für die Gründung oder Übernahme durch den Sparer/die Sparerin, seine/ihre Kinder, seinen/ihren Ehepartner oder die mit dem Sparer, der Sparerin verbundene Person durch eine eingetragene Partnerschaft, eines Industrie-, Handels-, Handwerks- oder Agrarunternehmens, die Einrichtung zur Ausübung eines anderen selbständigen Berufs oder den Erwerb von Anteilen einer Produktionsgenossenschaft.
  • Verwendung der angelegten Beträge für den Erwerb oder die Erweiterung des Hauptwohnsitzes oder die Instandsetzung des beschädigten Hauptwohnsitzes infolge einer durch Ministerialerlass anerkannten Naturkatastrophe.
  • Überschuldung des Anlegers/der Anlegerin.
  • Der Kauf eines zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugs, eines vierrädrigen Kraftfahrzeugs, eines Autos oder eines leichten Lastkraftwagens, dessen ausschließliche Energiequelle Strom, Wasserstoff oder eine Kombination aus beidem ist, oder eines neuen Elektrofahrrads.
IN DER PRAXIS: Wie erreichen Sie die vorzeitige Aufhebung der Sperrfrist für Ihre Guthaben?

Reichen Sie Ihren Entlassungsantrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum des Ereignisses bei Ihrem örtlichen HR-Ansprechpartner ein (außer in den Fällen der Kündigung oder Beendigung des Arbeitsvertrags, Tod, Invalidität, Gewalt in der Ehegatte und Überschuldung, wo dieser Antrag jederzeit gestellt werden kann).
Ihre Personalabteilung kümmert sich um die Prüfung Ihrer Belege und die Validierung Ihrer Anfrage.
Wenige Tage nach der Validierung Ihres Antrags durch Ihren HR-Ansprechpartner vor Ort erhalten Sie eine Einmalzahlung, die je nach Antrag alle oder einen Teil Ihrer Rechte abdeckt, die voraussichtlich entzogen werden. Für die getätigte Zahlung können Interbankgebühren anfallen.